Wir wissen was Service heißt
Durch das Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für
Computerhardware (z.B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie für
immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“ für Gewinnermittlungen
bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 von 1 Jahr angesetzt werden.
Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen
Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) zugestimmt. Durch das Bürokratieentlastungs-
gesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend
zum 01.01.2017 von 150 € auf 250.
Für Kleinbetragsrechnungen gelten weniger Pflichtangaben.
Im Gegensatz zu „normalen“ Rechnungen müssen sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen
erfüllen. Aber Vorsicht: Die Erleichterungen gelten nicht immer.
Bei Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag ≤ 250 EUR; bis 31.12.2016: 150 EUR) sind die folgenden
Angaben ausreichend:
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art (Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der
sonstigen Leistung,
- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
- anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Allgemeine Aussagen wie z.B. „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ sind nicht ausreichend.
Wird in einer Rechnung über Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,
müssen für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen angegeben werden.
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Düsseldorf
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