Nützliche Infos

 

Vollabschreibung von PC / Notebooks etc. im Jahr der Anschaffung

Mit Erlass des BMF-Schreibens vom 26.02.2021 und seiner Ergänzung vom 22.2.2022BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025
hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhard- und Software im Steuerrecht 
geprüft und Anpassungen vorgenommen.

Durch das Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für 

Computerhardware (z.B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie für 

immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“ für Gewinnermittlungen 

bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 von 1 Jahr angesetzt werden.

 

 

Kleinbetragsrechnung

Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen

Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz II) zugestimmt. Durch das Bürokratieentlastungs-

gesetz II hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) rückwirkend 

zum 01.01.2017 von 150 € auf 250.

 

Für Kleinbetragsrechnungen gelten weniger Pflichtangaben.

Im Gegensatz zu „normalen“ Rechnungen müssen sog. Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen

 erfüllen. Aber Vorsicht: Die Erleichterungen gelten nicht immer.

Bei Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag ≤ 250 EUR; bis 31.12.2016: 150 EUR) sind die folgenden

Angaben ausreichend:

- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

- Ausstellungsdatum,

- Menge und Art (Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der 

   sonstigen Leistung,

- Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,

- anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Allgemeine Aussagen wie z.B. „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ sind nicht ausreichend.

 Wird in einer Rechnung über Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen,

müssen für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen angegeben werden.